ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

der Firma Hößle-Immobilien

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1. Gegenstand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die Dienstleistung der Firma Hößle Immobilien wird ausschließlich auf Grundlage der nachfolgend genannten Bedingungen angeboten. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen erlangen spätestens mit Inanspruchnahme unserer Leistung Gültigkeit. Gegenstand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die Vermittlung von Kauf- und Mietverträgen von Wohn- und Gewerbeimmobilien zwischen Käufer/Verkäufer und Mieter/Vermieter sowie die Vermittlung von Finanzprodukten, wie zum Beispiel fondgebundene Lebensversicherungen, Bausparverträge, Aktien- und Immobilienfonds und andere Sparverträge.
Die Firma Hößle Immobilien versucht entsprechend dem Bedarf und den Wünschen der Kunden das geeignete Finanzprodukt zu finden und dem Kunden zu vermitteln.

2. Allgemeines
Grundlage für die Abwicklung sind diese Geschäftsbedingungen. Jede Abweichung von den Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch die Firma Hößle Immobilien. Mit Annahme des Angebots erkennt der Vertragspartner diese Geschäftsbedingungen an.

3. Angebote
Angebote und Mitteilungen sind ausschließlich für den Empfänger bzw. den Auftraggeber bestimmt und dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung der Firma Hößle Immobilien weitergegeben werden. Zuwiderhandlungen begründen eine Schadenersatzpflicht in Höhe der vereinbarten Maklergebühr.

4. Benachrichtigungspflicht
Ist dem Auftraggeber (Angebotsempfänger, Interessent) die Verkäuflichkeit bzw. die Vermietbarkeit eines nachgewiesenen Objekts bereits bekannt, muss die Firma Hößle Immobilien unverzüglich, spätestens in fünf Werktagen, unter Angabe der Informationsquelle schriftlich informiert werden.

5. Wirksamkeit
Die teilweise Unwirksamkeit vertraglicher Bestimmungen oder Bedingungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Bedingungen nicht.

6. Provision
Die Firma Hößle Immobilien ist doppeltätig, d. h. sie darf auch für den jeweils anderen Vertragsteil entgeltlich vermittelnd tätig sein. Mit Abschluss eines notariellen Kaufvertrags oder dem Abschluss eines Mietvertrags durch den Nachweis oder die Vermittlung der Firma Hößle Immobilien ist zu dessen Gunsten eine Maklergebühr verdient und fällig. Die Provision ist für den Nachweis oder die Vermittlung zu zahlen. Die Firma Hößle Immobilien hat ein Recht auf Anwesenheit bei Vertragsabschluss. Erfolgt ein Vertragsabschluss ohne Anwesenheit der Firma Hößle Immobilien, so ist ihm vom Auftraggeber unverzüglich Auskunft über die Vertragspartner und die Vertragskonditionen zu erteilen. Die Firma Hößle Immobilien hat Anspruch, eine Vertragsabschrift zu erhalten.

7. Geheimhaltungspflicht
Die Firma Hößle Immobilien ist zur Geheimhaltung aller ihr bei der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers verpflichtet. Soweit sie dritte Personen zur Erfüllung ihrer Aufgaben heranzieht, verpflichtet die Firma diese zur gleichen Sorgfalt. Die Geheimhaltungspflicht besteht auch über die Dauer der Zusammenarbeit hinaus.

8. Haftungsausschluss
Angebotsangaben basieren auf der Firma Hößle Immobilien erteilten Informationen vom Auftraggeber bzw. beruhen auf Auskünften Dritter. Für die Richtig- und Vollständigkeit können wir keine Haftung übernehmen. Zwischenverkauf bzw. -vermietung bleibt dem Eigentümer vorbehalten. Darüber hinaus kann die Firma Hößle Immobilien keine Gewähr übernehmen und für die Bonität der Eigentümer/Interessenten nicht haften.

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und rechtliches Sondervermögen für alle sich an diesem Vertrag ergebenen Streitigkeiten - einschließlich Wechsel- und Schecklage - ist Ravensburg. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

10. Anwendbares Recht
Soweit nicht anders vereinbart, ist auch auf Vertragsverhältnisse mit ausländischen Auftraggebern deutsches Recht anwendbar.

11. Sonstiges
Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen, aus welchem Grunde auch immer, nichtig sein, so bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Im Zweifel sind Einzelbestimmungen so auszulegen, dass sie dem Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht widersprechen.