VORSORGEVOLLMACHT ALS GENERALVOLLMACHT

Wenn eine Person aufgrund eines Gesundheitszustandes nicht mehr selbst handeln kann, ist es in der Regel gewünscht, dass eine Vertrauensperson an ihrer Stelle handeln kann.

Hierfür wird eine Vorsorgevollmacht benötigt, weil sie vorsorglich für den Fall erteilt wird, dass der Betroffene nicht mehr selbst handeln kann.

Sinnvoll ist es, wenn diese Vertrauensperson möglichst all das im Namen des Betroffenen erledigen kann, was dieser selbst machen würde. Aus diesem Grund wird diese Vollmacht meist als eine Generalvollmacht ausgestattet, weil sonst für bestimmte Fälle doch ein Betreuer angeordnet werden muss.

In Vermögensangelegenheiten muss dabei nicht aufgezählt werden, für welche Angelegenheiten der Bevollmächtigte handeln darf. Es genügt, wenn erklärt wird, dass der Bevollmächtigte in all den Fällen, in denen eine Vertretung zulässig ist, auch vertreten kann.

Etwas anderes gilt bei persönlichen Angelegenheiten, insbesondere ärztlichen Maßnahmen. Hierfür sind die Regelungsbereiche im Einzelnen aufzuführen.

 

Widerruflichkeit und Beendigung:

  • Selbstverständlich kann der Vollmachtgeber stets und ohne Angaben von Gründen die Vollmacht widerrufen.
  • Eine Vorsorgevollmacht endet nicht mit dem Tod des Vollmachtgebers. Dies ist sinnvoll, weil unmittelbar nach dem Tode des Vollmachtgebers bestimmte Rechtsangelegenheiten (Bestattung, Kündigung der Wohnung usw.) erledigt werden müssen.

Des Weiteren können so bei Bedarf auch Immobilienverkäufe abgewickelt werden. Gerade, wenn eine Erbimmobilie veräußert werden soll, erleichtert die Vorsorgevollmacht viele bürokratische und langwierige Prozesse.

 

Form der Vollmacht:

Grundsätzlich empfiehlt es sich, eine notariell beurkundete Vollmacht zu erstellen, weil dadurch rechtliche Zweifelsfragen und Streitigkeiten vermieden werden.

Der Notar stellt nämlich im Rahmen der Beurkundung nicht nur die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers fest, sondern bestätigt zudem, dass der Vollmachtgeber tatsächlich die Vollmacht unterschrieben hat und berät vor allem über den Inhalt der Vollmachtsurkunde nach den Wünschen des Vollmachtgebers.

Gesamtvollmacht:

Eine Vorsorgevollmacht kann so gestaltet werden, dass bestimmte Geschäfte, wie z. B. Schenkungen, Immobiliengeschäfte oder Ähnliches nur durch die Vertretung von zwei Bevollmächtigten (sogenannte Gesamtvollmacht) getätigt werden kann.

 

Kosten notarielle Vorsorgevollmacht:

Wert es Gesamtvermögens: 100.000,- €               ca.: 200,- €

Wert es Gesamtvermögens: 300.000,- €               ca.: 430,- €

Wert es Gesamtvermögens: 500.000,- €               ca.: 640,- €

 

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