VORSORGEVOLLMACHT – GUT ZU WISSEN

Jede erwachsene Person ist grundsätzlich in der Lage, ihre Angelegenheiten selbst zu erledigen.

Was ist aber, wenn jemand, beispielsweise durch einen Unfall oder altersbedingte Umstände (z. B. Demenz), nicht mehr in der Lage ist, eigene Entscheidungen zu treffen?

Das Gesetz sieht in solchen Fällen vor, dass für diejenige Person, welche aufgrund bestehender Umstände ganz oder teilweise nicht mehr in der Lage ist, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen, ein Betreuer bestellt wird (§ 1896 BGB).

In den meisten Fällen ist eine derartige Betreuung (gestellter Betreuer) aber nicht gewünscht; vielmehr soll beim Eintreten eines solchen Falles die Erledigung der finanziellen, persönlichen und Immobilienangelegenheiten von einer vorab bestimmten Vertrauensperson erledigt werden.

Schließlich will der Betroffene, wenn schon ein Betreuer angeordnet werden muss, selbst im Vorfeld bestimmen, wer eingesetzt wird, um so sicherzustellen, dass auch wirklich in seinem Interesse gehandelt wird.

Leider gibt es Fälle, in denen eine Person nicht mehr in der Lage ist, selbst Entscheidungen zu treffen. Darum ist eine Vorsorgevollmacht nicht erst im Alter ein wichtiges und fast schon unerlässliches Dokument.

Hat ein junges Paar beispielsweise eine gemeinsame Immobilie und ein Partner ist nach einem Unfall nicht mehr geschäftsfähig, kann es sowohl in persönlichen als auch finanziellen Belangen fatale Folgen haben, wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt.

Muss die Immobilie aus finanziellen oder anderweitigen Gründen verkauft werden, kann der Partner, welchem zwar die Hälfte der Immobilie gehört, diese nicht ohne Weiteres verkaufen.

Ein ähnliches Beispiel wäre eine ältere alleinstehende Dame, die allein in ihrem Einfamilienhaus wohnt. Soll nun das Eigenheim veräußert und eine Wohnung im Betreuten Wohnen oder eine altersgerechte Wohnung erworben oder gemietet werden, muss die Dame hierfür geschäftsfähig sein. Leidet Sie beispielsweise an Demenz, kann der notarielle Verkauf nicht vonstattengehen. Hat jedoch beispielsweise ein Kind oder eine andere Vertrauensperson eine Vorsorgevollmacht, kann diese im Namen und Interesse der Betroffenen handeln.

Damit dies gewährleistet werden kann, gibt es die Möglichkeit, eine Vorsorgevollmacht ausstellen zu lassen. Mit dieser Vollmacht kann der Bevollmächtigte sämtliche darin enthaltenen finanziellen und organisatorischen Vorgänge erledigen, die in der Vollmacht enthalten sind.

 

Lesen Sie hierzu auch Vorsorgevollmacht als Generalvollmacht

 

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